AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

Die traffics GmbH als Lizenzgeberin bietet Software – und Datenbanksysteme für den Einsatz im Bereich des online-basierten Reisevertriebs an. Der Kunde erhält die Möglichkeit, durch den Einsatz dieser Systeme gezielte Recherchen durchzuführen, welche die Bestände namhafter deutscher Unternehmen mit Angeboten für die Reisebranche umfassen. Hierzu zählen die Mehrzahl namhafter Pauschalreiseanbieter, Charterfluggesellschaften, Ferienhausanbieter sowie ferner Reiseversicherer, Mietwagenanbieter und Anbieter sonstiger Ergänzungsleistungen. Die Ergebnisse können mit dem traffics Buchungssystem (TBM) kombiniert und so unmittelbar für die automatisierte Buchung eingesetzt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Vertragsschlüsse mit der traffics GmbH, soweit nicht besondere Vereinbarungen abweichende Regelungen treffen.

§ 2 Vertragsschluss

1) Angebote der Lizenzgeberin sind stets unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen.
2) Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, nachdem die Lizenzgeberin die verbindliche Bestellung des Kunden schriftlich oder per Fax bestätigt hat. Dies gilt insbesondere auch für Bestellungen und Abschlüsse, die ausschließlich mittels elektronischer Medien getätigt wurden. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Abschlüsse nach § 126 a BGB (elektronische Form) gesondert zu regeln.
3) Grundlage des Vertrages ist jeweils ein vom Kunden ausgefüllter und unterzeichneter sowie von der Lizenzgeberin inhaltlich bestätigter, unterschriebener Lizenzvertrag, der den Leistungsumfang sowie die Vergütung im Einzelnen enthält, und diese AGB, welche der Kunde zusammen mit dem Lizenzvertrag übermittelt erhält. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 3 Vertragsdauer / Kündigung / Sperre

1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, wird die Lizenz befristet für 1 Jahr erteilt und beginnt mit der Unterschrift des Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin.
2) Die Lizenz verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht nach den Vorschriften des Vertrages oder zwingenden Rechts gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Laufzeit des Vertrages zu erfolgen.
3) Die Lizenzgeberin kann ohne Kündigung den Datenbankzugriff sperren und dem Kunden überlassene Datenträger zurückverlangen bzw. die umfassende Löschung vorhandener Kopien von überlassenen Datenträgern, Programmen oder Programmbestandteilen verlangen, wenn der Kunde trotz einer Abmahnung, die auf die Möglichkeit der Sperrung hinweist, fortgesetzt wesentliche Vertragspflichten verletzt. Der Kunde schuldet der Lizenzgeberin in diesem Falle weiterhin die monatlichen Lizenzgebühren. Die Sperrung des Datenzugriffs wird aufgehoben, wenn der Kunde eidesstattlich versichert, die vertragswidrige Nutzung zu beenden und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um künftig eine vertragsgemäße Nutzung sicherzustellen.
4) Die Lizenzgeberin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde insbesondere Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert oder die Software trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht. Das beiderseits bestehende gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5) Kündigt die Lizenzgeberin den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, fristlos, so kann sie vom Kunden als Schadensersatz insbesondere verlangen:
– die der Lizenzgeberin entgangenen monatlichen Lizenzgebühren bis zur Höhe der Gebühren, die bei einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung des Vertragsverhältnisses noch angefallen wären.
– Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und soweit dieses keine verbindlichen Gebühren vorsieht, in üblicher Höhe.
6) Bei Vertragsbeendigung, sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, sei es durch Ablauf der Vertragslaufzeit oder aus einem anderen Rechtsgrunde, ist der Kunde zur Rückgabe bzw. Löschung aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und der Anwender-Dokumentation verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde im Falle einer Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der vertragsgegenständlichen Software und aller davon gezogenen Kopien. Auf Verlangen der Lizenzgeberin ist der Kunde verpflichtet, über die vollständige Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen zur Rückgabe und Löschung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

§ 4 Rechtseinräumungen / Vorbehalte

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erteilt die Lizenzgeberin dem Kunden eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der in den einzelnen Lizenzverträgen spezifizierten Lizenzgegenstände aufgrund der folgenden Bestimmungen:
1) Die Lizenzgeberin räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein nicht übertragbares nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Lizenzprodukten ein. Handelt es sich dabei um Software, wird diese dem Kunden per http-download oder auf CD-ROM oder einem anderen Speichermedium zur Verfügung gestellt. Die Lizenz wird dem Kunden zum Zwecke der Kundenberatung und -betreuung im Reisevertrieb erteilt.
2) Die Lizenz umfasst folgende Rechte:
– Installation der vertragsgegenständlichen Programme auf einem Server/Router
– Anfertigung von Sicherungskopien in erforderlichem Umfang
– programmbestimmungsgemäße Nutzung im gewerblichen Bereich
3) Der Kunde ist nicht befugt, die Programme durch reverse engineering oder ähnliche Verfahren umzugestalten oder sich in irgendeiner Weise den Quellcode anzueignen.
4) Die Dokumentation wird dem Kunden online zur Verfügung gestellt. Für den Zugriff auf die Dokumentation wird dem Kunden ein zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Zugriffsrecht eingeräumt. Der Kunde ist darüber hinaus berechtigt, die Dokumentation auszudrucken und für Zwecke des Vertrages zu verwenden.
5) Wird die Software in Netzwerken durch mehrere User genutzt, so sind diese auf die Bestimmungen dieser AGB, der abgeschlossenen Verträge und auf die Beschränkung der Rechtseinräumungen hinzuweisen.
6) Ist der Ausdruck dem Kunden wegen seines Umfangs nicht zumutbar, ist die Lizenzgeberin verpflichtet, dem Kunden auf dessen Verlangen eine schriftliche Dokumentation zukommen zu lassen.
7) Alle in diesen AGB oder den jeweiligen Lizenzverträgen nicht aufgeführten, der Lizenzierung unterliegenden Rechte, behält sich die Lizenzgeberin ausdrücklich vor.

§ 5 Preise, Preisanpassung und Zahlungsweise

1) Die Preise richten sich, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn getroffene besondere Vereinbarungen unwirksam sind, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste der Lizenzgeberin. Diese Preisliste ist Bestandteil des Vertrages und liegt dem Vertrag bei.
2) Die Lizenzgeberin kann nach Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn die Vereinbarung einer neuen Preisliste oder einer anderweitigen neuen Preisgestaltung als Grundlage des Vertrages verlangen, indem sie dem Kunden die neue Preisliste bzw. die anderweitige Preisgestaltung schriftlich anbietet. Stimmt der Kunde dem Änderungsangebot der Lizenzgeberin nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebots zu, so kann diese den Lizenzvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende kündigen, wenn Sie den Kunden zusammen mit dem Angebot schriftlich auf diese Rechtsfolge hinweist. Stimmt der Kunde dem Angebot zu, so gilt die Vertragsänderung ab dem ersten des Monats, der auf den Zugang des Änderungsangebots folgt.
3) Der Kunde kann wählen, ob er fällige Zahlungen per Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Überweisung leisten will.
a) Wählt der Kunde die Zahlung per Überweisung, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 € zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer je Überweisung.
b) Nimmt der Kunde am Lastschriftverfahren teil, so erhält er zu Informationszwecken über die eingezogenen Beträge Rechnungen. Der Lastschrifteinzug der fälligen Beträge ist kostenlos.
4) Sollte die vertragsgemäße Abbuchung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. Unterdeckung des Kontos) nicht eingelöst werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro/Retoure zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer fällig.

§ 6 Fälligkeit und Verzug

1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden regelmäßige Zahlungen im Voraus für drei Monate am dritten Bankarbeitstag des ersten Monats des Zahlungszeitraumes fällig, ohne dass es einer Rechnung bedarf. Nutzungsabhängige Entgelte werden gesondert fakturiert und mit Zugang der Rechnung fällig.
2) Der Kunde gerät ohne weitere Erklärung der Lizenzgeberin 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Falle ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zum Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht.
4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Lizenzgeberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Lizenzgeberin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5) Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt § 3 Nr. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lizenzgeberin den Kunden erfolglos gemahnt hat und dabei auf die Möglichkeit der Sperrung hingewiesen hat.

§ 7 Gewährleistung

1) Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität.
2) Ein Mangel der Vertragssoftware oder Dokumentation liegt nur vor, wenn die Benutzung der Vertragssoftware oder der Dokumentation den Kunden in unzumutbarer Weise behindert.
3) Bei Mängeln der Dokumentation leistet die Lizenzgeberin Gewährleistung dahingehend, dem Kunden mitzuteilen, wie die fehlerhaften Passagen richtig lauten müssen.
4) Ein Minderungsrecht besteht nur, wenn es unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist.
5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Ebenso entfällt die Gewährleistung für Fälle, in denen der Kunde das Lizenzprodukt fehlerhaft gebraucht oder dieses selbst geändert oder erweitert hat.
6) Die Lizenzgeberin kann die Hard- und Softwareumgebung des Kunden nicht beeinflussen und auch nicht beurteilen. Die Gewährleistung erstreckt sich deshalb nicht auf Fehler, die aufgrund der Eigenschaften der Hardware und Softwareumgebung des Kunden bei dem Gebrauch des Lizenzproduktes auftreten.
7) Die Lizenzgeberin gibt weder direkt noch indirekt Garantien bezüglich des Produktes sowie dessen Leistung und Eignung für eine bestimmte Verwendung ab. Die Lizenzgeberin übernimmt ferner keine Gewährleistung für die Qualität der Ergebnisse von Datenbankrecherchen oder Buchungen. Insbesondere gelten für Buchungen die AGB des jeweiligen Reiseveranstalters sowie der Agenturvertrag zwischen Lizenznehmer und Reiseveranstalter.
8) Die Parteien gehen davon aus, dass die Lizenzgeberin in erster Linie Schnittstellen zu Datenbanksystemen anderer Anbieter bereitstellt und insofern nur in einer Vermittlerrolle auftritt. Die Gewährleistung erstreckt sich daher nur auf den von traffics kontrollierten Bereich. Im übrigen richtet sich die Gewährleistung des jeweiligen Datenlieferanten nach den geltenden Regelungen in dem zu ihm bestehenden Rechtsverhältnis des Kunden (Agenturvertrag)
9) Die Verantwortlichkeit der Lizenzgeberin endet an der Schnittstelle zwischen traffics-Server und allgemeinen Netzen.
10) Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform zu melden. Der Kunde hat die Lizenzgeberin, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
11) Die Lizenzgeberin, ist auf die Zulieferung von Datenbeständen und sonstiger Systemressourcen von Drittanbietern -primär Reiseveranstaltern, Charterfluggesellschaften u.a. (s.a. § 1)- angewiesen, auf deren Inhalt traffics keinen Einfluss hat. traffics übernimmt daher insoweit keine Gewährleistung für die Rechts- und Sachmängelfreiheit, insbesondere die inhaltliche Richtigkeit dieser Daten.
12) Erklärungen der Lizenzgeberin in Zusammenhang mit dem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Lizenzgeberin über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
13) Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrages. Sie beginnt mit der Lieferung der Software und endet mit der ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung oder dem regulären Ende des Vertrages.

§ 8 Verfügbarkeit und Wartung

1) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, während eines Zeitraumes von monatlich 30 Stunden Wartungsarbeiten am Server und der Software und/oder technische Verbesserungen der Software durchzuführen (= geplante Down-Zeit). Die Durchführung solcher Arbeiten erfolgt außerhalb der Geschäftszeiten (d.h. nicht werktags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr). Die geplanten Down-Zeiten sind bei der Bemessung der Lizenzgebühr bereits berücksichtigt; eine Minderung der geschuldeten Lizenzgebühr wegen geplanter Down-Zeiten kommt nicht in Betracht.
2) Im Falle von Mängeln der Software, deren Beseitigung sonstige Down-Zeiten (=nicht geplante Down-Zeiten) erforderlich macht, schuldet der Lizenznehmer nicht die volle Lizenzgebühr. Die Parteien sind sich einig, dass insoweit eine nach Zeit und Intensität der Unterbrechung gestaffelte Lizenzgebühr anfällt.
3) Die Verfügbarkeit der Software und/oder des Servers beträgt 98 % pro Jahr. Wird die zugesicherte Verfügbarkeit um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten, so hat der Kunde das Recht, die geschuldete Jahresvergütung gleichfalls um diesen Prozentsatz zu mindern. In die Verfügbarkeitsberechnung fließen geplante und/oder vom Kunden vereinbarte bzw. vom Kunden veranlasste Down-Zeiten nicht mit ein.

§ 9 Haftung

1) Die Haftung der Lizenzgeberin für Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Schutzrechten Dritter und unerlaubter Handlung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
2) Im übrigen haftet die Lizenzgeberin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Lizenzgeberin auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
3) Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
4) Soweit dem Grunde nach eine Haftung eintritt, wird der Schadensersatzanspruch gegen die Lizenzgeberin auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 10 Verjährung

1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadens-oder Aufwendungsersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 1 Jahr.
2) Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aus § 548 BGB verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist (derzeit 6 Monate).
3) Soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche jeder Art gegen die Lizenzgeberin bestehen, die mit einem Mangel nicht zusammenhängen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1.
4) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 3 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Lizenzgeberin den Mangel arglistig verschwiegen hat; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5) Die Verjährungsfrist nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit der Entstehung des Anspruchs
6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird und in den Fällen des Abs. 4 bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Pflichten des Kunden

1) Der Kunde ist verpflichtet die ihm zugänglichen Daten und Datensammlungen auf dem Server der Lizenzgeberin vor dem Zugriff Dritter zu schützen, indem er insbesondere -Sicherheitsvorkehrungen des Systems beachtet und nicht den Versuch unternimmt, diese zu umgehen; – die ihm durch die Lizenzgeberin zugeteilte Kennung und das ihm mitgeteilte Passwort Dritten nicht zugänglich macht und Vorkehrungen trifft, damit Dritte sich nicht in den Besitz von Kennung und Passwort bringen können;- in seinem Einflussbereich dafür sorgt, daß Unbefugte keinen Zugriff auf Daten oder Datensammlungen erhalten und er auch befugte Personen zur Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet.
2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzprodukte zur Datenabfrage über automatisierte Abfragesysteme (z.B. Robots, Suchmaschinen o.ä.) zu nutzen oder Dritten eine solche Abfrage zu ermöglichen.
3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzprodukte zur Recherche für Buchungen über andere Anbieter zu nutzen. Die Lizenzgeberin hat das Recht, bei einem auffälligen Missverhältnis von Recherchen und erfolgten Buchungen von der Lizenznehmerin die Vorlage der anonymisierten Buchungslisten für den Zeitraum zu verlangen, in dem das Missverhältnis aufgetreten ist.
4) Der Kunde verpflichtet sich, für jede schuldhafte vertragswidrige Buchung über andere Anbieter (i.S.d. vorstehenden Nr. 3) an die Lizenzgeberin zum Ausgleich der entgangenen Buchungsgebühr einen Betrag in Höhe von 3,00 € zu zahlen. Dieser Betrag entspricht der durchschnittlich anfallenden Buchungsgebühr. Der Kunde hat das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei.
5) Der Kunde haftet für jeden durch sein mindestens fahrlässiges Verhalten ermöglichten unbefugten Gebrauch der lizenzierten Datenbestände oder Teilen davon. Soweit dem Kunden bekannt wird, dass seine Nutzerdaten Dritten zugänglich geworden sein könnten, ist er verpflichtet, die Nutzerdaten unverzüglich sperren zu lassen und neue Nutzerdaten bei der Lizenzgeberin anzufordern.
6) Der Kunde trägt im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern das Haftungsrisiko. Dies betrifft insbesondere Ansprüche Dritter aus dem Reisevertragsrecht.

§ 12 Hinweis zum Datenschutz

Die Lizenzgeberin weist hiermit den Kunden gem. § 33 BDSG ausdrücklich darauf hin, dass die Lizenzgeberin die für die Vertragsdurchführung relevanten Kundendaten in ihrer EDV speichert.

§ 13 Schlussbestimmungen

1) Die mit der Lizenzgeberin geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2) Gerichtsstand ist der Sitz der Lizenzgeberin, wenn der Kunde/Anspruchsteller Kaufmann ist
3) Diese AGB gelten für alle vom 1.1.2006 an zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Lizenzverträge.
4) Es gelten ausschließlich diese AGB. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als die Lizenzgeberin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
5) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die geänderten AGB werden Vertragsinhalt, wenn sie dem Kunden in schriftlicher Form übermittelt werden, die geänderten Bestimmungen drucktechnisch hervorgehoben sind und der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab dem Zugang der Änderungen widerspricht. Die Lizenzgeberin ist verpflichtet, den Kunden in deutlicher Art und Weise auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolge der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

§ 15 steuerliche Informationen

Die Lizenzgeberin führt die Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 813502084.