AGB

§ 1 Grundsätzliches

1) Die traffics Softwaresysteme für den Tourismus GmbH als „Lizenzgeberin“ bietet Saas und Hosted Software-Lösungen für den Einsatz im Reisevertrieb an. Der Kunde (Lizenzgeberin und Kunde jeweils einzeln „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) erhält im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs das Recht, die von der Lizenzgeberin angebotenen Software-Lösungen („Lizenzprodukte“ oder „Lizenzgegenstände“) zur Recherche von Angeboten und Beständen von Leistungsträgern der Reisebranche zu nutzen. Sofern und soweit dies vertraglich vereinbart sowie technisch verfügbar ist, können die Rechercheergebnisse über das Buchungssystem (Computerreservierungssystem, CRS) der Lizenzgeberin verbunden und für automatisierte Buchungen verwendet werden.

2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Lizenzvertrag, der Produktbeschreibung und ggf. vereinbarten SLA (gemeinsam der „Vertrag“). Die Lizenzgeberin schuldet die Bereitstellung der dort ausdrücklich bezeichneten Funktionen. Nicht geschuldet sind ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Trefferqualität von Suchergebnissen, die Verfügbarkeit oder Richtigkeit von Daten Dritter sowie die jederzeitige Buchbarkeit von Leistungen Dritter.

3) Die von der Lizenzgeberin angebotenen Leistungen, insbesondere ihre Lizenzprodukte, richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), also natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Vertragsschluss

1) Angebote der Lizenzgeberin sind stets unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen.

2) Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, nachdem der Kunde den Lizenzvertrag unterzeichnet (siehe hierzu § 13 Abs. 8) und die Lizenzgeberin diesen in Textform bestätigt hat. Dies gilt insbesondere auch für Bestellungen und Abschlüsse, die ausschließlich mittels elektronischer Medien getätigt wurden.

3) Der Vertrag setzt sich zusammen aus dem vom Kunden unterzeichneten und von der Lizenzgeberin in Textform bestätigten Lizenzvertrag und diesen AGB, welche der Kunde zusammen mit dem Lizenzvertrag übermittelt erhält. Im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen diesen AGB und dem Lizenzvertrag hat der Lizenzvertrag Vorrang vor diesen AGB.

§ 3 Vertragsdauer / Kündigung / Sperre

1) Soweit nicht im Lizenzvertrag abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit der Annahme des Lizenzvertrags durch die Lizenzgeberin und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende in Textform gekündigt werden.

2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Die Lizenzgeberin hat insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn

a. gegen den Kunden ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c ff. ZPO oder ein vergleichbares Verfahren nach einer ausländischen Rechtsordnung durchgeführt wird oder wurde,

b. in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erbringung der vom Kunden auf der Grundlage des Vertrages geschuldeten Leistung ernstlich gefährdet wird,

c. der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der laufenden Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die zu zahlende laufende Vergütung für zwei Monate erreicht oder

d. der Kunde von Lizenzgeberin bereitgestellte Daten vertragswidrig gebraucht.

3) Die Lizenzgeberin kann den Zugang des Kunden zu den Lizenzprodukten vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Kunden vorliegen und die Sperrung zur Schadensabwehr erforderlich ist. Bei behebbaren Verstößen ist der Kunde vorab abzumahnen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, soweit hierdurch nicht die Schadensabwehr vereitelt wird. Jedenfalls benachrichtigt die Lizenzgeberin den Kunden unverzüglich nach einer Sperrung und schränkt die Sperrung auf den zur Schadensabwehr erforderlichen Zeitraum ein. Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

4) Bei Vertragsbeendigung sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, sei es durch Ablauf der Vertragslaufzeit oder aus einem anderen Rechtsgrunde, ist der Kunde zur Rückgabe bzw. Löschung aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und der Dokumentation verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde im Falle einer Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der Software, die ihm von der Lizenzgeberin gegebenenfalls als Bestandteil der Lizenzprodukte zur Installation auf eigenen Systemen des Kunden überlassen wurde, und aller davon gezogenen Kopien. Auf Verlangen der Lizenzgeberin hat der Kunde die vollständige Rückgabe und/oder Löschung in Textform zu bestätigen.

§ 4 Rechtseinräumungen / Vorbehalte

Soweit im Lizenzvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erteilt die Lizenzgeberin dem Kunden eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der in den einzelnen Lizenzverträgen spezifizierten Lizenzprodukte nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1) Die Lizenzgeberin räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein begrenztes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Lizenzprodukten und der zugehörigen Dokumentation ein. Soweit es sich dabei um Software handelt, die der Kunde auf seinen eigenen Systemen installiert, wird diese dem Kunden nach Wahl der Lizenzgeberin als Download oder einem physischen Speichermedium zur Verfügung gestellt. Die Lizenz wird dem Kunden zum Zwecke der Kundenberatung und -betreuung ausschließlich im Reisevertrieb des Kunden erteilt.

2) Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Erlaubnisse, insbesondere gemäß §69d oder §69e UrhG (Urhebergesetz), ist der Kunde nicht berechtigt, die Lizenzprodukte durch Reverse Engineering, Dekompilierung oder ähnliche Verfahren zu bearbeiten oder zu untersuchen.

3) Die Dokumentation zu den Lizenzprodukten wird dem Kunden online zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist darüber hinaus berechtigt, die Dokumentation auszudrucken und für Zwecke des Vertrages zu verwenden.

4) Alle in diesen AGB oder den jeweiligen Lizenzverträgen nicht aufgeführten, der Lizenzierung unterliegenden Rechte, behält sich die Lizenzgeberin ausdrücklich vor.

§ 5 Preise, Preisanpassung und Zahlungsweise

1) Die vom Kunden an die Lizenzgeberin zu zahlende Vergütung für die Überlassung der Lizenzprodukte und etwaiger weiterer Leistungen der Lizenzgeberin richtet sich, soweit im Lizenzvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste der Lizenzgeberin. Diese Preisliste ist Bestandteil des Vertrages und liegt dem Lizenzvertrag bei.

2) Die Lizenzgeberin ist berechtigt und im Falle gesunkener Kosten verpflichtet, die Vergütung einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, soweit sich für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Kostenfaktoren, insbesondere Personal-, Hosting-, Infrastruktur-, Lizenz- oder Sicherheitskosten, erhöhen oder vermindern. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Personalkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Vergütungserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Infrastruktur, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Infrastrukturkosten, ist die Vergütung von der Lizenzgeberin zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Vergütungsanpassungen sind dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitzuteilen und zu begründen. Ist der Kunde mit einer für ihn ungünstigen Vergütungsanpassung nicht einverstanden, so kann er den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der Vergütungsanpassung kündigen. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vergütungsanpassung nicht, so gilt die Vergütungsanpassung als vom Kunden genehmigt. Die Lizenzgeberin wird den Kunden mit der Mitteilung der Vergütungsanpassung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

3) Sollte der Kunde der Lizenzgeberin für die Zahlung der von ihm geschuldeten Vergütung ein Lastschriftmandat erteilen und kann die vertragsgemäße Abbuchung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. Unterdeckung des Kontos) nicht eingelöst werden, wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 Euro/Retoure zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 6 Fälligkeit und Verzug

1) Soweit im Lizenzvertrag nichts anderes vereinbart wird, wird eine nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung (z.B. pro Monat) im Voraus für drei Monate („Zahlungszeitraum“) am dritten Werktag des Zahlungszeitraumes fällig. Soweit im Lizenzvertrag nutzungsabhängige Entgelte vereinbart sind, werden diese von der Lizenzgeberin gesondert fakturiert und mit Zugang der Rechnung fällig.

2) Der Kunde gerät mit Ablauf des Fälligkeitstags ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung gegenüber der Lizenzgeberin nur geltend machen, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der Lizenzgeberin nicht bestritten wird.

4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Lizenzgeberin berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5) Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt § 3 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lizenzgeberin den Kunden erfolglos unter Setzung einer angemessenen Frist gemahnt hat und dabei auf die Möglichkeit der Sperrung hingewiesen hat. Hiervon unberührt bleibt das Kündigungsrecht der Lizenzgeberin gemäß § 3 Abs. 2 lit. c).

§ 7 Leistungsumfang und Gewährleistung

1) Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass das Lizenzprodukt die vertraglich vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2) Ein Mangel liegt vor, wenn das Lizenzprodukt bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und dies nicht nur unerheblich ist.

3) Bei Mängeln der zum Lizenzprodukt gehörigen Dokumentation leistet die Lizenzgeberin Gewährleistung dahingehend, dem Kunden mitzuteilen, wie die fehlerhaften Passagen richtig lauten müssen.

4) Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt, setzt jedoch voraus, dass der Kunde einen Mangel angezeigt und der Lizenzgeberin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist.

5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde schuldhaft gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt. Ebenso entfällt die Gewährleistung für Fälle, in denen der Kunde das Lizenzprodukt fehlerhaft gebraucht oder dieses selbst geändert oder erweitert hat.

6) Die Lizenzgeberin kann die Hard- und Softwareumgebung des Kunden nicht beeinflussen und auch nicht beurteilen. Die Gewährleistung erstreckt sich deshalb nicht auf Fehler, die aufgrund der Eigenschaften der Hardware und Softwareumgebung des Kunden bei dem Gebrauch des Lizenzproduktes auftreten.

7) Die Lizenzgeberin gibt weder direkt noch indirekt Garantien bezüglich des Lizenzproduktes sowie dessen Leistung und Eignung für eine bestimmte Verwendung ab.

8) Dem Kunden ist bekannt, dass die Lizenzgeberin mit den Lizenzprodukten in erster Linie Schnittstellen zu Datenbanksystemen Dritter, insbesondere von Reiseveranstaltern und Erbringern von Reiseleistungen („Datenlieferanten“), bereitstellt und insofern nur in einer Vermittlerrolle auftritt. Die Lizenzgeberin macht dem Kunden über ihre Lizenzprodukte Daten aus diesen Datenbankensystemen so zugänglich, wie sie die Lizenzgeberin von den Datenlieferanten erhält. Die Lizenzgeberin hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Verfügbarkeit dieser Daten. Die Lizenzgeberin übernimmt daher keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Qualität dieser Daten oder auf der Grundlage dieser Daten vom Kunden getätigter Buchungen. Die Gewährleistung der Lizenzgeberin erstreckt sich nur auf den von der Lizenzgeberin kontrollierten Bereich in Form der Lizenzprodukte einschließlich ihrer Schnittstellen und ordnungsgemäßen Anbindung an die Datenbanksysteme der Datenlieferanten. Das Rechtsverhältnis (auch im Hinblick auf Buchungen) zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Datenlieferanten ist ein eigenständiges Vertragsverhältnis, das den zwischen dem Kunden und dem Datenlieferanten geltenden Bedingungen unterliegt, insbesondere dem jeweiligen Agenturvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Datenlieferanten.

9) Eine Datensicherung schuldet die Lizenzgeberin dem Kunden nur dann und nur insoweit, wie dies ausdrücklich in den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt ist.

10) Die Lizenzgeberin haftet nicht für Störungen, die ausschließlich auf Ausfälle oder Einschränkungen öffentlicher Telekommunikationsnetze, des Internets oder sonstiger Drittinfrastrukturen außerhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen sind.

11) Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen bei der Lizenzgeberin in Textform zu melden. Der Kunde hat die Lizenzgeberin, soweit erforderlich und ihm zumutbar, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

12) Erklärungen der Lizenzgeberin in Zusammenhang mit dem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche Erklärungen in Textform der Lizenzgeberin über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

13) Die Pflicht zur Bereitstellung und Pflege der Lizenzprodukte endet mit Vertragsende. Bereits vor Vertragsende entstandene gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 8 Verfügbarkeit und Wartung

Die Verfügbarkeit der Lizenzprodukte beträgt im Monatsmittel 99,5 %. Nicht als Ausfallzeiten gelten angekündigte Wartungsfenster von insgesamt maximal 4 Stunden pro Monat sowie Zeiten, in denen die Lizenzprodukte aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Lizenzgeberin nicht verfügbar sind. Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat 99,5 %, erhält der Kunde Service Credits gemäß SLA-Anlage.

§ 9 Haftung

1) Die Lizenzgeberin haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur, soweit diese auf einem (i) vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Lizenzgeberin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder (ii) auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht lediglich leicht fahrlässig durch die Lizenzgeberin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt, ist die Haftung der Lizenzgeberin auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus der Verletzung von Garantien sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

4) Für den Verlust von Daten des Kunden haftet die Lizenzgeberin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Satz 1 gilt nicht, wenn die Datensicherung Gegenstand der Leistungen der Lizenzgeberin ist.

5) Soweit die Lizenzgeberin auf der Grundlage des Vertrages Leistungen erbringt, die den Regelungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) unterfallen, haftet die Lizenzgeberin für bei Abschluss des Vertrages vorhandene Mängel nur nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften für Schäden und vergebliche Aufwendungen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wird insoweit abbedungen.

6) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung der Lizenzgeberin ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Verjährung

1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 1 Jahr. Dieser Abs. 1 findet auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruches des Kunden Anwendung.

2) Soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche jeder Art gegen die Lizenzgeberin bestehen, die mit einem Mangel nicht zusammenhängen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1.

3) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Lizenzgeberin den Mangel arglistig verschwiegen hat; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4) Die Verjährungsfrist nach den Absätzen 1 bis 2 beginnt ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

5) Wenn und soweit zu Gunsten der Lizenzgeberin in gesetzlichen Vorschriften eine kürzere Verjährungsfrist als die in den Absätzen 1 bis 2 vorgesehenen geregelt ist, gilt die kürzere Verjährungsfrist.

6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird und in den Fällen des Abs. 4 bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Pflichten des Kunden

1) Der Kunde ist verpflichtet die ihm zugänglichen Daten und Datensammlungen auf dem Server der Lizenzgeberin vor dem Zugriff Dritter zu schützen, indem er insbesondere

a. Sicherheitsvorkehrungen des Systems beachtet und nicht den Versuch unternimmt, diese zu umgehen;

b. die ihm durch die Lizenzgeberin zugeteilte Kennung und das ihm mitgeteilte Passwort Dritten nicht zugänglich macht und Vorkehrungen trifft, damit Dritte sich nicht in den Besitz von Kennung und Passwort bringen können;

c. in seinem Einflussbereich dafür sorgt, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Daten oder Datensammlungen erhalten und er auch befugte Personen zur Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet.

2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzprodukte zur Datenabfrage über automatisierte Abfragesysteme (z.B. Robots, Suchmaschinen o.ä.) zu nutzen oder Dritten eine solche Abfrage zu ermöglichen.

3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzprodukte zur Recherche für die Vorbereitung von Buchungen über Buchungssysteme anderer Anbieter zu nutzen. Bei objektiv begründetem Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung nach Satz 1 ist die Lizenzgeberin berechtigt, vom Kunden für den betroffenen Zeitraum anonymisierte Buchungsübersichten in dem zur Prüfung erforderlichen Umfang zu verlangen. Die Auswertung darf ausschließlich zu diesem Prüfzweck erfolgen und ist vertraulich zu behandeln. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Prüfung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten neutralen Dritten auf Kosten der Lizenzgeberin, sofern sich der Verdacht nicht bestätigt; andernfalls trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung.

4) Für jede schuldhaft vertragswidrige Buchung über andere Anbieter kann die Lizenzgeberin einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 3,00 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Lizenzgeberin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5) Der Kunde haftet für jeden durch sein mindestens fahrlässiges Verhalten ermöglichten unbefugten Gebrauch der ihm über die Lizenzprodukte zugänglich gemachten Datenbestände oder Teilen davon. Soweit dem Kunden bekannt wird, dass seine Nutzerdaten für die Lizenzprodukte Dritten zugänglich geworden sein könnten, ist er verpflichtet, die Nutzerdaten unverzüglich sperren zu lassen und neue Nutzerdaten bei der Lizenzgeberin anzufordern.

6) Der Kunde trägt im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern das Haftungsrisiko. Dies betrifft insbesondere Ansprüche Dritter aus dem Reisevertragsrecht.

§ 12 Hinweis zum Datenschutz

Soweit die Lizenzgeberin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Leistungspflicht der Lizenzgeberin in Bezug auf solche Verarbeitung beginnt erst nach Abschluss der AVV.

§ 13 Schlussbestimmungen

1) Die mit der Lizenzgeberin geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Lizenzgeberin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3) Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4) Die Abtretung der Rechte und Pflichten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung zu zur Lizenzgeberin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lizenzgeberin. §354a HGB bleibt unberührt.

5) Diese AGB gelten für alle vom 1.4.2026 an zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Lizenzverträge.

6) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur insoweit, als die Lizenzgeberin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Lizenzgeberin in Kenntnis der AGB des Kunden dessen Zahlungen vorbehaltlos annimmt oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.

7) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen der technischen Rahmenbedingungen oder zur Schließung nachträglicher Regelungslücken erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Über geplante Änderungen wird die Lizenzgeberin den Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Die Lizenzgeberin wird den Kunden mit der Information über die Änderung der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Änderungen wesentlicher Leistungspflichten der Lizenzgeberin, der Vergütung oder der Haftungsregelungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

8) Soweit im Vertrag die Schriftform, eine schriftliche Erklärung oder Unterzeichnung vorgesehen ist, meint dies die Schriftform im Sinne von § 126 BGB; eine telekommunikative Übermittlung einer handschriftlich unterzeichneten Erklärung, zum Beispiel als Scan, reicht zur Wahrung der Schriftform aus. Die Schriftform kann zudem durch die elektronische Form gemäß § 126a BGB ersetzt werden. Die elektronische Form gilt abweichend von § 126a Abs. 1 BGB auch dann gewahrt, wenn anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet wird oder für die Signatur der betreffenden Erklärung(en) eine elektronische Signaturplattform, wie z.B. Adobesign oder Docusign, genutzt wird, auf deren Verwendung sich die Parteien in Bezug auf die betreffende(n) Erklärung(en) geeinigt haben. Sofern die Parteien ein bestimmtes Dokument in derselben elektronischen Signaturplattform signieren, gilt die Schriftform insoweit als gewahrt. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Soweit im Vertrag die Textform vorgesehen ist, meint dies die Textform im Sinne von § 126b BGB.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern §139 BGB insgesamt abbedungen ist.